17. Mai 2021
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 15. Mai 2021 eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die auch für den Sport eine Reihe von Anpassungen in Kreisen bzw. kreisfreien Städten vorsieht, bei denen an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 bzw. 50 unterschreitet. Liegt der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten weiterhin die Bestimmungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes („Corona-Notbremse“) mit den bekannten Einschränkungen für den Sport. Bitte informieren Sie sich daher unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Regelungen für Ihren Sportbetrieb gelten. Hier geht es…