Bewegtbildaufnahmen: Hinweise für Vereine

Mindeststandards bei Aufnahmen und Veröffentlichungen von Bewegtbildern

Im Profisport sind Fernsehaufnahmen, Internetvideos und andere Bewegtbilder bereits Alltag. Spieler und Schiedsrichter willigen in ihren Verträgen in die Übertragung ein. Wer als Zuschauer in ein Stadion geht, muss damit rechnen, von TV-Kameras „erfasst“ zu werden. Aber wie ist dies im Amateurfußball? 

Videoaufnahmen und die Veröffentlichung von Bewegtbildern insbesondere auf Internetportalen und in den sozialen Medien sind auch bei Amateurspielen inzwischen gang und gäbe. „Der Fußball-Verband Mittelrhein unterstützt diese Berichterstattung im Sinne des Amateurfußballs ausdrücklich“, erklärt Johanna Sandvoß, zuständiges FVM-Präsidiumsmitglied für Medien, Kommunikation und Marketing. „Zugleich möchten wir sicherstellen, dass die Persönlichkeitsrechte aller am Spiel Beteiligten gewahrt werden.“

 

Daher hat der FVM im letzten Jahr gemeinsam mit Bewegtbildanbietern wie FuPa.net, Rheinkick. TV, PassSchussTor etc. Mindeststandards als Voraussetzung für Anfertigung und Veröffentlichung von Bewegtbildern festgelegt, die seither Grundlage für alle Spiele im Fußball-Verband Mittelrhein sind.

Der FVM empfiehlt auch allen Vereinen und Privatpersonen, diese Mindeststandards zu beherzigen, um die Persönlichkeitsrechte derjenigen zu respektieren, die am Fußballspiel beteiligt sind. Denn die haben weiterhin Vorrang vor den Interessen derjenigen, die Bewegtbilder aufzeichnen bzw. veröffentlichen möchten. Die Mindeststandards sind im Einzelnen:

 

  • Vor dem Dreh hat derjenige, der Bewegtbilder aufzeichnen möchte, die Zustimmung des Heimvereins zum Betreten der Platzanlage einzuholen.
  • Vor dem Dreh ist die ausdrückliche Zustimmung der spielenden Mannschaften einzuholen. Dabei reicht es, wenn die Trainer ihre Einwilligung stellvertretend für die gesamte Mannschaft und die Trainer/Betreuer erklären. Zudem ist die Einwilligung des Schiedsrichters und ggf. der Schiedsrichterassistenten einzuholen.
  • Der Aufzeichnende stellt sicher, dass spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn ein Aushang an der Platzanlage erfolgt, dass an diesem Tage Videoaufnahmen gefertigt werden.  Aufnahmen innerhalb der Kabinen sind ausschließlich nach Einholung einer weiteren Einwilligung aller hiervon Betroffenen zulässig. 
  • Für die Einholung der Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen gelten besondere rechtliche Voraussetzungen (s. Kasten).
  • Für die Einhaltung der vorstehenden Maßgaben ist derjenige verantwortlich, der Bewegtbilder drehen will.

Viele Vereine haben ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihre Spiele aufgenommen werden. Im Hinblick auf die Bewegtbildanbieter kann jeder Verein selbst entscheiden, ob und wie er die Aufzeichnung bzw. Veröffentlichung von Bewegtbildern unterstützen kann. Beispielsweise könnte eine Absprache darin bestehen, dass der Verein im Vorfeld informiert wird und dann für den Bewegtbildanbieter den Aushang am Kassenhäuschen macht. Verpflichtet ist der Verein hierzu aber nicht. Bei vereinseigenen oder privaten Aufnahmen und Veröffentlichungen von Bewegtbildern liegt die Wahrung der Persönlichkeitsrechte ebenfalls in der Verantwortung der Person, die aufzeichnet. "Wir empfehlen daher allen, die Mindeststandards einzuhalten und hoffen, damit für alle Beteiligten - vor allem unsere Vereine und Aktiven - Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen", erklärt Dr. Björn Schiffbauer, Vorsitzender des Verbandsausschusses für Rechts- und Satzungsfragen.

Besondere Regelung bei Kindern und Jugendlichen!

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren gelten bei der Aufnahme von Bewegtbildern (und im Übrigen auch von Fotos) besondere Regelungen. Diese können nur dann ohne die Erziehungsberechtigten eine Einwilligung vornehmen, wenn sie „einsichtsfähig“ sind. Dies ist dann der Fall, wenn die abgebildete Person einschätzen kann, was eine Veröffentlichung im Internet bedeutet, wer diese Aufnahmen zur Kenntnis nehmen kann und welche Folgen aus der Veröffentlichung entstehen können. Die Datenschutzbeauftragten der Länder nehmen für die Einsichtsfähigkeit ein Grenzalter zwischen 13 und 16 Jahren an, je nach Einzelfall. Als Maßstab für die Praxis sollte daher gelten: Ab dem 16. Lebensjahr kann der Jugendliche selbst einwilligen, bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren muss die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Abzustellen ist dabei auf das Sorgerecht. Bei getrenntlebenden Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht ausüben, müssen also beide Elternteile zustimmen.  Umgang mit Persönlichkeitsrechten bei der Erstellung/ Veröffentlichung von Fotos sowie Hinweise zum Urheberrecht finden Sie im unten angefügten Downloadbereich.


Ansprechpartnerin

Ellen Bertke

Sövener Straße 60

53773 Hennef

E-Mail: bewegtbild(at)fvm.de

Tel.: 02242/91875-29

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