Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 19. März 2022

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 19. März 2022

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 19. März 2022 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Fußball im Freien ist seit 19. März 2022 ohne weitere Nachweise möglich. Die neue Fassung der CoronaSchVO gilt bis 2. April 2022.

Somit gilt: Für alle Spieler*innen und damit auch für die Schiedsrichter*innen sind im Freien keine Nachweise erforderlich. In der Halle bleibt es bei der 3G-Regelung. Für das Funktionsteam und weitere, ehrenamtlich eingesetzte Personen gilt weiterhin die 3G-Regelung. Personen, die einen Nachweis zu erbringen haben, sind vom Heimverein zu kontrollieren. Weiterhin gilt, dass für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren die Teilnahme an allen Veranstaltungen oder Angeboten ohne Nachweispflicht möglich ist.

Für alle Zuschauer*innen (im Freien und in der Halle) ab 18 Jahren gilt weiter die 3G-Regelung, allerdings entfällt die Obergrenze für die Stadionauslastung. Lediglich in der Halle muss weiterhin eine Maske getragen werden.

 

Mehr zum Thema:

Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig ab 19. März 2022) finden Sie hier.

Die aktuelle Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (gültig seit 4. März 2022) finden Sie hier.

Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.

 

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