Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 30. Dezember 2021

Update: Neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW ab 30. Dezember 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Wirkung zum 30. Dezember 2021 die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) verändert. Trotz verschärfter Kontaktbeschränkungen ist die gemeinsame Sportausübung weiterhin grundsätzlich möglich, wobei nun zwischen Sport im Freien (2G-Regel) und in der Halle (2G+-Regel) differenziert wird. Im Folgenden stellen wir die für den Sport relevanten Änderungen im Verbandsgebiet vor. Die aktuelle Verordnung gilt weiterhin vorerst bis 12. Januar 2022.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

 

Sportausübung im Freien unter 2G-Regel

Bezüglich der Sportausübung im Freien gibt es keine Änderungen: Alle Spieler*innen müssen 2G (vollständig geimpft oder genesen) nachweisen. Dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb. Übergangsweise reicht als Nachweis für alle Spieler*innen auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb im Freien teilnehmen zu können. Weiterhin gilt, dass Personen bis einschließlich 15 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt sind. Sie erfüllen also automatisch das 2G-Erfordernis. Zusätzlich gilt weiterhin übergangsweise bis zum 16. Januar 2022, dass auch 16- und 17-jährige Schüler*innen „zur eigenen Ausübung sportlicher (…) Aktivitäten“ immunisierten Personen gleichgestellt sind.

 

Sportausübung in der Halle unter 2G+-Regel

Bezüglich der Sportausübung in der Halle gibt es eine Verschärfung: Alle Spieler*innen müssen 2G+ erfüllen (dies gilt im Trainings- und Spielbetrieb), d.h. sie müssen neben einem 2G-Nachweis zusätzlich über ein negativ bescheinigtes Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Dies gilt bis einschließlich 9. Januar 2022 auch für Schüler*innen, da sie während der Ferienzeit nicht als automatisch getestet gelten. Übergangsweise reicht als Nachweis für alle Spieler*innen auch ein höchstens 48 Stunden alter, negativer PCR-Test aus, um am Sportbetrieb in der Halle teilnehmen zu können.

 

Regelungen für Zuschauer*innen

Bei überregionalen Großveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen.

Ansonsten gilt, dass die Zahl der Zuschauer*innen zunächst auf 250 begrenzt ist. Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauer*innen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 750 Personen zugelassen werden (einschließlich aller anwesenden Zuschauer*innen und Sportler*innen). Stehplätze dürfen nicht besetzt werden. Für alle Zuschauer*innen gilt weiterhin die 2G-Regel. Neu ist, dass alle Zuschauer*innen grundsätzlich durchgehend eine Maske tragen müssen.

 

Mehr zum Thema:

Die FVM-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier.

Ein Update der FAQs finden Sie hier.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW (gültig seit 30. Dezember 2021) finden Sie hier.

Weiterführende Informationen des LSB NRW finden Sie hier.

Alle Dokumente für Sie zusammengefasst:

 

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